Vorgeschlagene Klausel der Helvetia Versicherung:
In Ergänzung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht sind Schäden an Dritten, die durch das Führen von fremden oder gemieteten Motorrollern im Ausland erfolgen, subsidiär mitversichert, falls keine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung auf dem Fahrzeug vorhanden ist oder die vorhandene Versicherung nicht vollumfänglich deckt. Die Versicherung gilt für die Nutzung von Motorrollern im nichteuropäischen Ausland während insgesamt maximal 14 Tagen im Jahr. Bereits vorhandene Schäden am übernommenen Fahrzeug sind ausgeschlossen.
Vorschlag zur Ergänzung der Klausel von Christian Iten:
Die subsidiäre Deckung gilt auch, wenn die gesetzlich mindestens vorgeschriebene Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nicht abgeschlossen wurde. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass diese Klausel von Dritten als nichtig betrachtet werden könnte, da eine Situation versichert wird, die durch die erwähnte Unterlassungshandlung einen widerrechtlichen Aspekt enthält (Art. 20 OR). Bezüglich des eben erwähnten Umstandes zeigt sich der Versicherungsgeber jedenfalls gegenüber dem Versicherungsnehmer solidarisch und steht subsidiär ein, was jener damit zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag abgeschlossen hat.
Bemerkung / Ziel der Klausel
Das Fahren von gemieteten oder geliehenen Motorrollern im nicht-europäischen Ausland soll auf jeden Fall versichert sein. Auch dann, wenn der Roller keine Fahrzeughaftpflichversicherung hat und eigentlich eine haben sollte. Leider gibt es Länder, in welchen das sehr oft der Fall ist oder sogar standard ist. Der Mehrwert der Klausel wird gerade durch diese spezifische Deckung generiert, weil die anderen Fälle vermutlich schon standardmässig durch die allgemeinen Versicheurungsbedingungen der Helvetia abgedeckt sind.